Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2015

Allgemeines

1. Alle Preisangaben für Leistungen, Material, Ersatz – und Aufträge werden von der Divita I-T-M GmbH & Co. KG (im folgenden "ITM") zu folgenden Bedingungen ausgeführt.

2. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers verpflichtet die ITM nur, wenn Sie schriftlich anerkannt werden.

Preise

3. Alle Preisangaben für Leistungen, Material, Ersatz- und Einbauteile verstehen sich auf die Grundlage des bei Objektbesichtigung erkennbaren Aufwands. Nach Objektbesichtigung und bei der Angebotsangabe nicht bekannte oder erkennbare Erschwernisse berechtigen die ITM zu Nachforderungen in einer dem Mehraufwand entsprechenden Höhe. Ebenso werden außerordentliche Rohstoff- und Energieverteuerungen anteilmäßig weiter verrechnet.

4. Die Preise gelten nur bei Abnahme des insgesamt vereinbarten Leistungsumfangs. Teilleistungen erfordern eine gesonderte Preisabsprache.

5. Im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht erhaltene, vom Auftraggeber erwünschte Leistungen werden nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung des Arbeitsumfanges und der Entgelte ausgeführt.

6. Für vom Auftraggeber veranlasste oder gewünschte Arbeiten im Über-, Nacht- und Sonn- bzw. Feiertagsstunden werden die tariflichen bzw. branchenüblichen Zuschläge berechnet. Normalarbeitszeit: 07:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr.

Zahlungsbedingungen und Eigenvorbehalt

7. Rechnungen sind – sofern im Angebot / Vertrag nicht anders vereinbart wurde – sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig.

8. Bei Überschreiten des Zahlungsziels ist die ITM berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verrechnen.

9. ITM ist zur Annahme von Schecks und Wechsel nicht verpflichtet. Annahme von Schecks und Wechsels erfolgt nur zahlungs- nicht erfüllungshalber. Sie gelten erst mit der vollständigen Einlösung als Rechnungsausgleich. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

10. Ein Zurückhaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht des Auftrag-gebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht und eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.

11. Gelieferte Ware oder Materialien sowie Einbau- und/oder Ersatzteile bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum der ITM.

Befreiung Leistungspflicht, Bauhandwerkerpfandrecht

12. Höher Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare und von der ITM nicht beeinflussbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet.

Schadensersatz / Garantieansprüche

13. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen zur Abnahme von vereinbarten Leistungen nicht oder tritt er unberechtigt vom Vertrag zurück, ist die ITM berechtigt – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen – 20% des Auftragswertes, als Schadensersatz in der Höhe des nachweislichen Arbeitsausfalls zu fordern.

14. Verzögert sich der vertraglich vereinbarte Termin des Arbeitsbeginns durch nicht der ITM zu vertretenden Umstände, ohne dass die Möglichkeit besteht der Einschiebung eines Ersatzauftrages besteht, ist die ITM  berechtigt, Schadensersatz in der Höhe des nachweislichen Arbeitsausfalls zu fordern.

15. Sämtliche Garantieansprüche erlöschen, wenn einzelne Teile in einem anderen Sanierungsverfahren als dem ITM ausgeführt werden. Bei Leitungssystemen ohne Versicherungsschutz. Ausgenommen sind ausdrücklich, schriftlich erteilte Freigabe durch die Firma ITM.

16. Sofern vorgängig das Leitungssystem einer Behandlung mit Chemikalien ausgesetzt wurde, muss im Schadensfall eine Einschränkung der Garantie vorbehalten werden.

Gefahrübergang

17. Die Gefahr für die gelieferten Materialien, Ersatz- und/oder Einbauteile geht mit der Montage auf den Auftraggeber über.

Montage / Auftragsdurchführung

18. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis dazu, dass alle von der ITM beauftragten Personen mit den Entsprechenden Geräten, Maschinen und Fahrzeugen das Gelände, die Gebäude, Anlagen und Wohnungen / Räume auf dem oder in dem die Arbeiten ausgeführt werden müssen, betreten bzw. befahren werden dürfen.

19. Der Aufraggeber stellt bauseits kostenfrei Wechselstrom bzw. Baustrom (16A / 220V bzw. 32A / 400 V) zum Betreiben der Maschinen / Geräten zur Verfügung.

20. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass alle Anschlüsse, Zapfstellen und Leitungsabschnitte für die Durchführung der Arbeiten zugänglich sind. Arbeitsverzögerung infolge nicht zugänglicher Bereiche berechtigten die ITM zu Nachforderungen in Höhe des nachweislichen zeitlichen Mehraufwandes.

21. Stellt sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass wichtige Voraussetzungen für den erforderlichen Einsatz der Sanierungstechnik fehlen, die bei der Objektbesichtigung nicht erkennbar waren, muss ganz oder teilweise konventionell saniert werden. Entsprechend zeitlichem Mehraufwand ist nach vorheriger Abstimmung durch den Auftraggeber zu ersetzen.

Mangelrüge und Gewährleistung

22. Der Auftraggeber hat die empfangene Leistung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind der ITM innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.

23. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, steht dem Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des vereinbarten Leistungsentgeltes (Minderung) zu.

24. Die ITM haftet nicht für Undichtigkeiten oder Schäden infolge von Außenkorrosion oder sonstigen unsachgemäßen Einwirkungen von außen.

25. Gewährleistungsfrist und Haftungsumfang bestimmen sich – sofern im Angebot / Vertrag nicht anderes vereinbart wurde – nach Maßgabe der VOB/B. (neueste Ausgabe). Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Vorsatz oder grobfahrlässigem Verschulden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

26. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Firma Divita I-T-M GmbH & Co. KG.